Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 49 Berufseinstiegsbegleitung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 15.07.2011 – L 7 AL 207/10
- BSG, 29.01.2003 – B 11 AL 33/02 RZitiert von 3
- VG Köln, 12.01.2010 – 23 K 4332/09Zitiert von 1
- SG Aachen, 26.05.2008 – S 14 AS 165/07Zitiert von 1
- LAG Hamm, 18.06.2007 – 2 Ta 661/06
- BVerfG, 24.06.1999 – 1 BvR 2033/98
Zuletzt entschieden
- BFH, 04.08.2011 – III R 62/09Kindergeld für eine "Meister-BAföG" beziehende Ausländerin mit Aufenthaltserlaubnis - Benachteiligung gegenüber Geldleistungen nach dem SGB III beziehenden AusländernZitiert von 1
- SG Aachen, 22.03.2007 – S 9 AS 32/07 ERZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/49#abs-1 (1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsbedürftige junge Menschen durch Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung fördern, um sie beim Übergang von der allgemeinbildenden Schule in eine Berufsausbildung zu unterstützen, wenn sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/49#abs-2 (2) Förderungsfähig sind Maßnahmen zur individuellen Begleitung und Unterstützung förderungsbedürftiger junger Menschen durch Berufseinstiegsbegleiterinnen und Berufseinstiegsbegleiter, um die Eingliederung der jungen Menschen in eine Berufsausbildung zu erreichen (Berufseinstiegsbegleitung). Unterstützt werden sollen insbesondere das Erreichen des Abschlusses einer allgemeinbildenden Schule, die Berufsorientierung und -wahl, die Suche nach einer Ausbildungsstelle und die Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses. Hierzu sollen die Berufseinstiegsbegleiterinnen und Berufseinstiegsbegleiter insbesondere mit Verantwortlichen in der allgemeinbildenden Schule, mit Dritten, die junge Menschen in der Region mit ähnlichen Inhalten unterstützen, und mit den Arbeitgebern in der Region eng zusammenarbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/49#abs-3 (3) Die Berufseinstiegsbegleitung beginnt in der Regel mit dem Besuch der Vorabgangsklasse der allgemeinbildenden Schule und endet in der Regel ein halbes Jahr nach Beginn einer Berufsausbildung. Die Berufseinstiegsbegleitung endet spätestens 24 Monate nach Beendigung der allgemeinbildenden Schule.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/49#abs-4 (4) Förderungsbedürftig sind junge Menschen, die voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, den Abschluss der allgemeinbildenden Schule zu erreichen oder den Übergang in eine Berufsausbildung zu bewältigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/49#abs-5 (5) Als Maßnahmekosten werden dem Träger die angemessenen Aufwendungen für die Durchführung der Maßnahme einschließlich der erforderlichen Kosten für die Berufseinstiegsbegleiterinnen und Berufseinstiegsbegleiter erstattet.